Stiftungssatzung

Waisenzentrum Tiwi, Kenia

Waisenzentrum Tiwi, Kenia

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die "Kind ohne Eltern - Walter Breitenstein-Stiftung" ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Kiel.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung elternloser Kinder im Sinne der §§ 52, 53 AO, sowie die Förderung der Jugendpflege, Fürsorge und Jugenderziehung unabhängig von Nationalität, Religion und Herkunft in Schleswig-Holstein und anderswo, z.B. durch Bezuschussung von Ferienaufenthalten und Qualifizierungsmaßnahmen auch im Ausland, Gewährung von Sonderzuwendungen bei besonderen Anlässen, Gewährung von Soforthilfen in akuten Notsituationen und Hilfen in sonstigen Situationen, in denen keine oder keine ausreichende staatlichen Leistungen zu gewähren sind und durch die die persönliche Entwicklung der Kinder gefördert wird.

§ 3 Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit

1.Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 1.500.000,00 DM.
2. Sowohl der Stamm wie die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden zu decken.
3. Zustiftungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendeden zur Erhöhung des Stiftungsvermögen bestimmt sind, sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Im übrigen können Zustiftungen auch aus freien steuerlich zulässig gebildeten Rücklagen entnommen und dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4. Im übrigen dürfen freie Rücklagen gebildet werden, soweit die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke dies zulassen.
5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahren bestellt. Erfolgt keine Neubestellung, verlängert sich die Vorstandszeit bis zur Neubestellung. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde.
3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird, wenn mehrere Personen als Vorstandsmitglieder vorhanden sind, jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten; ist
wegen fehlender Kooptation nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Stiftung alleine. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegen die mit der Verfolgung und der Erreichung des Stiftungszwecks verbundenen Aufgaben.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind
3. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsmitglied, das sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend.
4. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
5. Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 9 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können von dem Vorstand nur einstimmig beschlossen werden. Änderungen der Satzung sind zulässig, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
2. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk der Nordelbischen Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
- über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit im wesentlichen nicht erfüllt werden kann.

Kiel, 15. Juni 1992